TELEFON: 02541 - 949 10
E-Mail-Korrespondenz
Elektronische Kommunikation beschleunigt und vereinfacht die Mandatsbearbeitung. Wenn Sie diesen Kommunikationsweg wünschen, ist dies selbstverständlich ohne Weiteres möglich. Allerdings sind wir gesetzlich verpflichtet, Sie diesbezüglich über die Risiken aufzuklären und eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen. Wir bitten mithin darum, die Einverständniserklärung, die als PDF-Dokument zum Herunterladen bereit gestellt wird, ausgefüllt und unterschrieben im Original zurück zu senden, um diesen Kommunikationsweg zu eröffnen.
Rechtsanwaltskosten:
Erstberatung:
Die Kosten einer Erstberatung sind bei Verbrauchern nach oben begrenzt auf eine Beratungsgebühr in Höhe
von € 190,-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie können gerne die Frage des Honorars vorab klären. Für diesen Fall schildern Sie uns per Mail Ihren Fall. Wir teilen Ihnen sodann kostenlos mit,
was eine Erstberatung kostet. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie uns mandatieren und einen Besprechungstermin mit unserem Sekretariat vereinbaren wollen.
Gesetzliche Vergütung:
Grundsätzlich rechnen wir unsere Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Das RVG legt
in der Regel für die Berechnung einen Streitwert zugrunde. Je höher dieser ist, desto höher ist das Honorar. Weitere Informationen zur Berechnung von Anwaltsgebühren finden Sie auf der Homepage
der Bundesrechtsanwaltskammer – www.brak.de
Rechtsschutzversicherungen:
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte den Versicherungsschein zum Besprechungstermin mit, zumindest jedoch die Versicherungsscheinnummer. Wir helfen Ihnen sodann bei der Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Wichtig:
Tätigkeiten, für welche Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen wir Ihnen persönlich in Rechnung stellen.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe:
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten der anwaltlichen Rechtsberatung zu tragen, können Sie unmittelbar bei dem örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein bekommen. Wenn Sie alle Unterlagen über Ihre Einkünfte sowie die Kosten des laufenden Lebensunterhalts zusammenstellen, können Sie diesen Antrag auch über unsere Kanzlei stellen.
Auch im Falle der Prozessführung machen wir die Prozesskostenhilfe für Sie geltend, wenn Sie nach den gesetzlichen Bedingungen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung zu tragen.
Vergütungsvereinbarungen:
In manchen Fällen kann es für beide Seiten überschaubarer sein, eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen; diese muss in jedem Falle schriftlich erfolgen.
Beratungsvertrag:
Unternehmen oder Mandanten, die uns mit einem relativ hohen Beratungsbedarf regelmäßig in Anspruch nehmen wollen, bieten wir die Möglichkeit zum Abschluss eines Beratungsvertrages an. Darin vereinbaren wir eine feste monatliche Vergütung und stehen dann für alle laufend anfallenden Rechtsfragen zur Verfügung. Insbesondere Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung führen, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Üblicherweise wird ein solcher Beratungsvertrag mit einer jederzeitigen Kündigungsfrist vereinbart.
Ein solcher Beratungsvertrag umfasst lediglich außergerichtliche Tätigkeiten, da der Gesetzgeber eine Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühr nur im außergerichtlichen Bereich zulässt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sind wir gesetzlich verpflichtet, mindestens die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geschuldeten Vergütungen abzurechnen.
Notarkosten:
Gebührenerhebungspflicht:
Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts Münster erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.
Beratung inklusive:
Das notarielle Kostenrecht bietet einen weiteren Vorteil für Sie: Die notarielle Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.
Eine generelle Übersicht über die anfallenden Gebühren finden Sie unter www.gnotkg.de.
Notarielle Tätigkeitsfelder:
Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht immer der Mensch. Denn ebenso wichtig wie äußerste
Genauigkeit und fundiertes Wissen ist das Verständnis für Ihre Anliegen, Sorgen und Nöte.
Notarinnen und Notare sind zuständig für Beurkundungen jeder Art und für Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält.
Notarinnen und Notare errichten vollstreckbare Urkunden. Aus ihnen findet wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung statt. Auch sind Schiedssprüche nur vollstreckbar, wenn sie von einem staatlichen Gericht oder einem Notar für vollstreckbar erklärt werden.
Notarinnen und Notare sind auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Sie sind wie Richter staatlich bestellt, unabhängig, unparteilich und Träger eines öffentlichen Amtes. Im Gegensatz zur streitigen Justiz kümmern sich Notarinnen und Notare jedoch um Streitvermeidung und sichere Vertragsgestaltung im Vorfeld. Notarinnen und Notare stehen Ihnen und Ihren Vertragspartnern als verschwiegene Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.
Notarinnen und Notare verbinden höchste juristische Ansprüche mit einem Berufsethos, der von Neutralität und der Würde eines öffentlichen Amtes geprägt ist. Zum Notar werden nur besonders qualifizierte und erfahrene Volljuristen bestellt, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz der Parteien sorgen.
Der hoheitliche Charakter der Notartätigkeiten verbürgt nicht nur erstklassige vorsorgende Rechtspflege, sondern auch einen gleichmäßigen Zugang zu juristischen Beratungen. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sieht ein besonders soziales Gebührensystem vor: Jeder kann sich seinen Notar leisten, weil dessen Kosten sich nach dem Wert des Geschäfts richten. Die eine Beurkundung vorausgehende Beratung einschließlich Entwurfsfertigung ist mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Zeitaufwand des Notars gewesen ist.
Wir haben für Sie Internet-Adressen zu Registern gesammelt, die Ihnen jederzeit einen schnellen und direkten Zugriff auf wichtige Informationen und Entwicklungen bieten: